Entlastungspakete der Bundesregierung
Angesichts der stark gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung Entlastungspakete beschlossen. Dadurch sollen die Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Umsetzung dieser Gesetzgebungen zahlreiche Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung erforderlicher IT-Prozesse und sich der Versand der Jahresverbrauchsabrechnungen aufgrund dessen verzögert. Erfahren Sie hier mehr zu den Entlastungsmaßnahmen.
Fernwärme
Wärmepreisbremse
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1.500 Megawattstunden an Fernwärme beziehen, sowie Vereine, erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem Arbeitspreis von 95,00 Euro / MWh brutto.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Bis spätestens 01.03.2023 werden Sie von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert.
Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Wir haben für Sie ein fiktives Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Fernwärmearbeitspreis von Familie Müller von 80,00 Euro pro Megawattstunde auf 110,00 Euro pro Megawattstunde erhöht. Ihre Fernwärmerechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Fernwärmepreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Fernwärmearbeitspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 95,00 Euro pro Megawattstunde.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (110,00 Euro pro Megawattstunde) und dem gedeckelten Preis (95,00 Euro pro Megawattstunde) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15 MWh erhält sie somit für 80 Prozent - also 12 MWh - eine Entlastung von 15 Euro je Megawattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 180,00 Euro.
Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck am Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber sicher sein, dass sie unabhängig vom Versanddatum des Schreibens, vollumfänglich von der Erstattung profitieren.
Soforthilfe
Um Privathaushalte und kleine Unternehmen kurzfristig zu entlasten, hat die Bundesregierung eine „Soforthilfe“ beschlossen. Bei dieser werden die für den Dezember fälligen Abschlagszahlungen für die Fernwärme durch die Bundesregierung bezahlt. Die Zahlung soll Kunden bis zur Einführung weiterer Maßnahmen im Frühjahr als Einmalzuschuss entlasten.
Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtung haben eine Berechtigung auf die Soforthilfe:
- Haushaltskunden
- Kunde der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
- Überwiegender Fernwärmebezug zur Wohnraumvermietung / WEG
- Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verbandsgemeinde
Nein. Es werden nicht die Kosten für den tatsächlichen Fernwärmeverbrauch im Dezember erstattet. Der staatliche Einmalzuschuss ermittelt sich im ersten Schritt nach dem im September 2022 bezahlten Abschlag in Netto. Dieser wird mit 11 (fälligen Abschlägen) multipliziert und durch 12 (Monate) geteilt. Auf diese Summe wird dann ein Zuschlag von 20% addiert und das ganze mit einem Mehrwertsteuersatz von 19% berücksichtigt.
Beispielrechnung:
Ihr bezahlter Abschlagsbetrag für den Monat September 2022 betrug 100,00 € (brutto).
84,03 € (netto) x 11 = 924,33 € (netto) / 12 = 77,03 € (netto) + 20% = 92,44 € (netto) + 19% MwSt. = 110,00 € (brutto)
Ihr Erstattungsbetrag für die Dezember-Soforthilfe beträgt einmalig 109,96 € (brutto).
Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem tatsächlichen Dezemberabschlag und liegt wegen dem 20%-Kompensations-Aufschlag darüber.
Je nachdem, wie Sie Ihren Abschlag bezahlen, gilt Folgendes:

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Fernwärme von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein.
Sobald die Gaspreisbremse ausgestaltet und der rechtliche Rahmen geschaffen ist, werden wir prüfen in welchem Umfang diese sich auf den Fernwärmepreis auswirkt. Sollten wir unsere Kunden dadurch entlasten können, werden wir dies natürlich tun. Dies erfolgt automatisch – Sie müssen sich um nichts kümmern.
Strom
Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh brutto gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht dem Verbrauch des Jahres 2022. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs bei SLP-Zählern bzw. Ihres Jahresverbrauchs 2022 bei RLM-Zählern gilt ein maximaler Arbeitspreis von 13 ct/kWh netto.
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem Vorjahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2022 gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. Bis spätestens 01.03.2023 werden Sie von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert.
Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen (PDF).
Erfahren Sie jetzt durch unseren Stromsparrechner, wie viel Sie mit der Preisbremse und einfachen Spartipps sparen!
Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck am Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber sicher sein, dass sie unabhängig vom Versanddatum des Schreibens, vollumfänglich von der Erstattung profitieren.
Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Bis spätestens 01.03.2023 teilen wir Ihren neuen Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben anpassen.
Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Cent für die Kilowattstunde Strom bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis gilt allerdings nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Wird mehr verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.
Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.
Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf die Entlastung über die Strompreisbremse. Diese erhalten Sie dann automatisch. Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.
