Erläuterungen zu den Grund- und Ersatzversorgungstarifen
Grundversorgung mit Strom
Der Wettbewerb im Strommarkt veränderte 1998 die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Lieferanten grundlegend. Jeder Stromkunde kann seither seinen Anbieter frei wählen. Den rechtlichen Rahmen für die Unternehmen sowie für den Verbraucherschutz bilden das Energiewirtschaftsgesetz sowie mehrere Verordnungen. Für die Haushalte ist dabei entscheidend, dass die Grundversorgung mit Strom stets gewährleistet wird.
Die Grundversorgungsverordnung für Strom legt unter anderem fest, dass jeder Kunde in Haushalt und Kleingewerbe Anspruch auf Stromlieferungen nach einem Grundtarif hat. Wenn der Verbraucher beispielsweise in eine neue Wohnung zieht, kann er diese Grundversorgung automatisch nutzen, ohne extra einen Vertrag abschließen zu müssen.
Preiserhöhungen dürfen in der Grundversorgung nur zum Monatsanfang vorgenommen werden. Der Kunde muss darüber mindestens sechs Wochen im Voraus informiert werden. Er kann dann mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Wird die Rechnung nicht bezahlt und beträgt der Rückstand mindestens 100 Euro, kann die Stromlieferung unterbrochen werden.
Das Unternehmen muss dies allerdings mit einer Frist von vier Wochen ankündigen und den Kunden drei Werktage vor der Sperrung nochmals darüber informieren.
Die Ersatzversorgung sorgt dafür, dass Haushalte beim Wechsel des Lieferanten niemals ohne Strom sind. Wenn ein Anbieter beispielsweise Insolvenz anmeldet, muss der Grundversorger des Netzgebietes einspringen. Der Kunde wird erst einmal automatisch zum Preis der Ersatzversorgung beliefert und kann sich dann innerhalb von drei Monaten nach neuen Angeboten umsehen.